Der Zutritt für den Indoorsport, Sportveranstaltungen und Gastronomie ist dann nur vollständig Geimpften und Genesenen gestattet, die zudem ein negatives Testergebnis vorweisen. Die Notwendigkeit, zusätzlich zum Impfnachweis auch ein Testergebnis vorzuweisen, entfällt aber für alle, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben.

Grüne Fläche mit Spritze, Coronatest und Würfeln auf denen 2G Plus steht @ iStock

Zu diversen Detailfragen rund um Impfungen und Testungen im Zusammenhang mit 2G Plus hat die Gesundheitsbehörde folgende Information herausgegeben.

Des Weiteren gilt:

  • Tests können wie bisher auch vor dem Betreten der Sporthalle unmittelbar vor Ort, unter Aufsicht von geschulten Personen, durchgeführt werden (§10h (1) 2.). Das unmittelbar zuvor festgestellte Ergebnis ist dann lediglich für den Zutritt an diesem Ort gültig, weitere Informationen hierzu finden Sie hier.
  • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (entspricht 15 Jahre und 364 Tage), die in der Schule getestet werden, sind von der Testnachweispflicht befreit.
  • Betriebliche Testbescheinigungen nach §10i gelten „als Testnachweis[e] nach §10h Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ und damit auch als Nachweis für die Wahrnehmung von bspw. Sportangeboten nach 2-G-Plus. Die 24 Stunden-Frist gilt es einzuhalten.
  • Anders als im Schulsport gilt im Vereinssport keine Maskenpflicht für Sporttreibende.
  • Für Sportveranstaltungen gilt: In geschlossenen Räumen sind höchstens 200 Zuschauer*innen, außerhalb von geschlossenen Räumen höchstens 1.000 Zuschauer*innen zugelassen, wobei die Zuschauer*innen auf festen Sitz- oder Stehplätzen zu platzieren sind. Es besteht eine Maskenpflicht.
  • Des Weiteren ist es im Wege von Ausnahmegenehmigungen für feste Betriebsstätten möglich, höchstens 2.000 Personen im Freien (u. a. Stadien) und höchstens 1.000 Personen in Hallen zuzulassen. Voraussetzungen bleiben u. a. die Vorgaben des obligatorischen 2G-Plus-Zugangsmodells und die Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken. Kartenkontingente für auswärtige Gastmannschaften sind nicht zulässig.
  • Sportveranstaltungen außerhalb von geschlossenen Räumen können mit bis zu 100 Zuschauer*innen auch unter den folgenden Vorgaben durchgeführt werden:
    • 1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
    • 2. ein Schutzkonzept nach § 6 ist zu erstellen,
    • 3. die Kontaktdaten der Zuschauerinnen und Zuschauer sind nach § 7 zu erheben,
    • 4. zwischen dem Publikum und den Bereichen der Sportausübung ist ein Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewährleisten.
  • Vereinsmitgliederversammlungen und Gremiensitzungen sind nach §10 (7) weiterhin zulässig. Es besteht eine Maskenpflicht am Platz.
  • Des Weiteren muss durch ungeimpftes Personal (Trainer*innen, Übungsleitende) an dem jeweiligen Tag, an dem das jeweilige Sportangebot durchgeführt wird, ein negativer Testnachweis nach §10h vorgelegt werden. Eine Testung muss nach §10h – PCR-Test (48 Std.) oder Schnelltest (24 Std./auch vor Ort unter Aufsicht von qualifiziert geschultem Personal möglich) – erfolgen. Für das ungeimpfte „Personal“ gilt stets die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Masken abgelegt werden dürfen, wenn dies zur Berufsausübung zwingend erforderlich ist.
  • Für den Rehasport gilt statt 2G-Plus nach wie vor 3G, es sei denn der Veranstalter hat die optionale 2G-Plus-Regel gewählt. Findet der Rehasport im Wasser in Bädern mit Publikumsverkehr statt, so gilt auch hier die obligatorische 2G-Plus-Regel für den Rehasport. Bei Rehabädern ohne Publikumsverkehr gilt diese Regel nicht.
  • Die Gültigkeitsdauer für den Genesenen-Nachweis wurde auf 90 Tage verkürzt! Das ist bei 2G-Plus-Zugangsregeln im Indoorsport zu beachten! Informationen finden sich HIER.

Die neue Eindämmungsverordnung finden Sie nach Veröffentlichung hier.

Grafik - Wer braucht einen Test ab 19. Januar

Grafik - Wer braucht einen Test ab 19. Januar - Kinder